Verspätung am Flughafen berechtigt zur Entschädigung bei Flugverspätung

So machen Sie Ihre Fluggastrechte geltend:

1. Im Falle von Verspätungen

  • Der Flug sollte von einem EU-Flughafen (unabhängig von der Fluggesellschaft, EU oder Nicht-EU) gestartet sein und sollte bei Ankunft mehr als drei Stunden verspätet sein
  • Wenn Ihr Flug mit einer EU-regulierte Fluggesellschaft stattgefunden hat, reicht es aus, dass auch nur einer der beiden Flughäfen in EU-Mitgliedstaaten war (Ankunft oder Abflug).

2. Im Falle von Stornierungen und Annulierungen von Flügen

  • Ihr Flug war für die Abflugszeit von einem EU-Flughafen (unabhängig von der Fluggesellschaft, EU oder Nicht-EU) geplant, und Sie wurden nicht mindestens 14 Tage vorher informiert
  • Wenn Ihr Flug durch eine EU-regulierte Fluggesellschaft durchgeführt wurde, haben Sie Anspruch darauf, dass auch nur einer der beiden Flughäfen (Ankunfts- oder Abflughafen) in einem EU-Mitgliedstaaten war

3. Bei Verweigertem Boarding

  • Es wurde Ihnen aufgrund von Überbuchung des Flugzeuges nicht gestattet den Flug wahrzunehmen und sie wurden unfreiwillig gehindert an Bord zu gehen
  • Dabei sollte es sich um eine EU-regulierte Fluggesellschaft handeln oder der Abflughafen Ihres Fluges sollte in der EU (Europäische Union) sein um eine Entschädigung von bis zu 600 Euro (abzüglich 22,5% Provision) zu fordern.

4. Im Fall Einer Verpassten Verbindung

  • Sie sollten die gesamte Flugstrecke unter einer Buchungsnummer gebucht haben und die Verspätung sollte mindestens 3 Stunden betragen.
Hinweis: Es gibt keine Entschädigung, wenn die Flugverspätung nicht im Handlungsbereich der Fluggesellschaft lag und aufgrund außergewöhnlicher Umstände (wie extrem schlechtes Wetter, schwere Gesundheitsfälle unter den Fluggästen, Tsunami, Terrorismusangriff oder andere Naturkatastrophen) verursacht wurde.

Liste der Flughafen, die wir verfolgen und für die Sie nach der EU-Verordnung 261/2004 einen Ausgleich beantragen können. Sie können auch weitere Fluggesellschaften manuell eintragen.

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