Fluggastrechte EU 261/2004: Entschädigung bei Verspätung, Annullierung & Überbuchung
War Ihr Flug verspätet, annulliert oder überbucht? Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 € pro Person (abzüglich unserer Erfolgsprovision) gemäß der EU-Verordnung 261/2004.
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Überblick über die EU-Fluggastrechteverordnung
Die Verordnung (EG) Nr. 261 wurde 2004 eingeführt und trat 2005 in Kraft. Sie enthält gemeinsame EU-Vorschriften für Flugentschädigung und Unterstützung für Fluggäste bei großen Flugverspätungen, Flugausfällen oder überbuchten Flügen.
Die EU 261 Regel zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom Februar 1991 besagt, dass die Fluggäste Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich von bis zu 600 € von den Fluggesellschaften für die verursachten Unannehmlichkeiten haben.
Die Fluggesellschaften können jedoch unter „außergewöhnlichen Umständen“ entkommen, zu denen extrem schlechtes Wetter, Naturkatastrophen wie Tsunami, Hurrikan, Vulkanausbrüche oder andere Arten „höherer Gewalt“ gehören.
Die Fluggesellschaft ist jedoch weiterhin für Unterstützung verantwortlich (z. B. Bereitstellung von Mahlzeiten und Erfrischungen, zwei Telefonanrufe und / oder Unterkunft).
Wichtige Punkte zur EU-Verordnung über Fluggastrechte
- Rechte bei Flugproblemen: Sie haben Anspruch auf Entschädigung bei Flugausfällen, Verspätungen von 3 Stunden oder mehr und Überbuchungen.
- Höhe der Entschädigung: Die Entschädigung hängt von der Flugdistanz ab: 250 € für bis zu 1.500 km, 400 € für 1.500 – 3.500 km und 600 € für über 3.500 km.
- Dienstleistungen: Fluggesellschaften müssen bei langen Verspätungen Verpflegung und Unterkunft anbieten (Snacks nach 2 Stunden, Mahlzeiten nach 3 Stunden, Übernachtung nach 5 Stunden).
- Umbuchung und Rückerstattung: Sie können Ihren Flug kostenlos umbuchen. Sie können auch eine Rückerstattung erhalten, wenn Ihr Flug mehr als 5 Stunden verspätet ist oder annulliert wird.
- Frist für die Geltendmachung: Sie können innerhalb von 3 Jahren nach dem Vorfall eine Entschädigung beantragen.
- Geltungsbereich: Diese Verordnung gilt für Flüge, die von oder zu Flughäfen in der EU mit einer EU-basierten Fluggesellschaft starten oder ankommen.
- Außergewöhnliche Umstände: Fluggesellschaften müssen keine Entschädigung für Verspätungen oder Flugausfälle leisten, die durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurden. Dazu gehören Wetterbedingungen oder politische Ereignisse.
- Rechtliche Unterstützung: Wenn Sie Schwierigkeiten haben, Ihre Rechte durchzusetzen, suchen Sie rechtliche Hilfe, um Ihre Forderung zu unterstützen.
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Ihr Recht auf Entschädigung bei Flugverspätungen, Flugausfällen und Überbuchung nach EU-Recht
Kompensation und Unterstützungsleistungen
Gemäß der EU-Verordnung 261/2004 über die Rechte von Flugreisenden sollten Fluggesellschaften ihre Passagiere entschädigen, wenn die Flugunregelmäßigkeiten in ihrer Kontrolle lagen oder hätten vermieden werden können. Im Falle einer Flugannullierung oder einer langen Verspätung haben Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe vom Flugweg und dem Grund der Verspätung oder Annullierung abhängt.
Ihre Rechte im Falle verspäteter Flüge
Nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 haben die Fluggäste das Recht, eine finanzielle Entschädigung von Fluggesellschaften zu verlangen, wenn sich ihr Flug bei Ankunft um mehr als 3 Stunden verzögert.
Je nach Flugdistanz und Dauer der Verspätung haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Entschädigung in bar, die von 250 € bis 600 € reicht.
Hinweise:
- Für Inlandsflüge innerhalb der EU können Sie eine Entschädigung von bis zu 400 Euro beantragen.
- Für einen Flug, der von einem EU-Flughafen abgeflogen ist, aber 3-4 Stunden später an einem Flughafen außerhalb der EU landete, sollten Fluggesellschaften Ihnen bis zu 300 Euro erstatten.
- Wenn der Flug von einem EU-Flughafen abgeflogen ist, aber mehr als 4 Stunden später an einem Flughafen außerhalb der EU landete, können Sie bis zu 600 Euro beanspruchen.
Welche Rechte haben Passagiere, wenn der Flug annulliert wird?
Nach EU-Verordnung 261/2004 haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung für Flugausfälle, abhängig vom Zeitpunkt der Mitteilung und der Ankunftsverspätung.
Wird Ihr Flug mit weniger als 7 Tagen Vorankündigung annulliert und bietet die Fluggesellschaft eine Umbuchung oder alternative Beförderung an, kann eine Entschädigung fällig werden, wenn die Ankunftsverspätung bestimmte Grenzen überschreitet.
Die Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke und der Verspätung und reicht von 125 € für Kurzstreckenflüge unter 1.500 km bis zu 600 € für längere Verspätungen auf Flügen über 3.500 km. Ähnliche Regeln gelten für Flugausfälle 7 bis 14 Tage vor Abflug, mit spezifischen Verspätungs- und Entschädigungsschwellen.
Keine Entschädigung ist fällig, wenn die Annullierung mehr als 14 Tage vor Abflug mitgeteilt wird. In diesem Fall können Sie jedoch eine Erstattung oder eine alternative Beförderung verlangen. Außergewöhnliche Umstände wie Wetterereignisse können Fluggesellschaften von der Zahlungspflicht befreien.
Rechte bei verweigerter Beförderung oder überbuchtem Flug
Dies geschieht, wenn Sie trotz bestätigter Sitzplatzreservierung nicht an Bord gehen dürfen und auch rechtzeitig zum Einsteigen (Boarding) gekommen sind.
Die Fluggesellschaften lehnen die Passagiere bei überbuchten Flugtickets ab. In diesem Fall verweigern sie entweder unfreiwillig Nichtbeförderung oder freiwillig Nichtbeförderung. Es gibt keine Entschädigung, wenn Sie freiwillig Ihren Platz frei machen, indem Sie einige Gutscheine oder Angebote akzeptieren.
Welche Rechte hätte ich, wenn der Flug überbucht wäre?
Falls Ihnen ein Ersatzflug angeboten wurde und der Flug um 2 Stunden oder länger verspätet war, haben Sie Anspruch auf Entschädigung.
Wenn Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten wurde, kann die Höhe der Entschädigung, auf die Sie Anspruch haben, um 50% reduziert werden. Wenn Ihre Ankunftszeit die geplante Ankunftszeit nicht überschreitet:
- um 2 Stunden (bei Entfernungen unter 1.500 km).
- um 3 Stunden ( für Entfernungen zwischen 1.500 km und 3.500 km).
- über 3 Stunden (für Entfernungen von mehr als 3.500 km).
Rechte bei verpasstem Anschlussflug
Wenn Sie Ihre gesamte Reise auf einem Ticket buchen, bestimmt die Ankunftszeit des Endziels die Verspätung. Flüge unter derselben Buchungsnummer werden als ein Flug behandelt. Bei separaten Buchungen sind kombinierte Verbindungen nicht abgedeckt.
Der Bundesgerichtshof in Deutschland entschied 2013, das verpasste Anschlussflüge unter die EU-Verordnung 261 fallen. Passagiere haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie um 3 Stunden oder mehr verspätet sind. Im Falle von verpassten Anschlussflügen müssen Fluggesellschaften Folgendes anbieten:
- Volle Erstattung der Flugticketkosten
- Rückflug zum Abflugort
- Umleitung zum endgültigen Ziel mit dem frühesten verfügbaren Flug oder nach Passagierkomfort und Verfügbarkeit der Sitze
Die unten stehende Tabelle erklärt schnell Ihre Rechte.
Flugproblem | Entschädigung möglich? | Zusätzliche Dienstleistungen |
---|---|---|
Verspätung | Ja, bei Verspätungen von mehr als 3 Stunden | Mahlzeiten, Unterkunft und Transport |
Flugausfall | Ja, wenn weniger als 14 Tage im Voraus benachrichtigt | Rückerstattung oder alternativer Flug |
Verweigerung des Boardings | Ja, wenn unfreiwillig | Sofortige alternative Beförderung oder Rückerstattung |
Überbuchung | Ja | Sofortiger alternativer Flug und Betreuung |
Außergewöhnliche Umstände | Keine Entschädigung für Verspätungen oder Flugausfälle aufgrund außergewöhnlicher Umstände | Hilfe basierend auf der Wartezeit |
Erklärung zu Entschädigung, Erstattung & Airline-Pflichten
Nachfolgend finden Sie die Bedingungen, unter denen Sie eine Entschädigung verlangen können:
- Der Flug hat sich bei Ankunft um mehr als 3 Stunden verzögert.
- Sie müssen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten gereist sein oder sollten von einem EU-Flughafen abgeflogen sein.
- Für Flüge aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, die in EU-Mitgliedstaaten angekommen sind, müssen Sie bei einer in der EU registrierten Fluggesellschaft oder einer Fluggesellschaft, die der EU-Verordnung 261/2004 folgt, gebucht haben,
- In Deutschland gilt die sogenannte „BGB-Verjährung“ mit 3 Jahren zum Jahresende. In Spanien, Italien, Frankreich und anderen EU-Mitgliedstaaten kann man einen Anspruch für Flüge bis zu 2 bis 3 Jahre geltend machen. Leider gilt es in Polen nur für Flüge bis zu einem Jahr.
- Was den zweiten Punkt betrifft, so gelten die EU-Reiserechte nicht nur für EU-Bürger, sondern auch für Nicht-EU-Bürger und deren Familienangehörige oder Mitreisende der jeweiligen Luftfahrtunternehmen.
In der nachstehenden Tabelle werden die Punkte 2 und 3 anhand des Diagramms erläutert.
Abflug – und Ankunftsort | EU Fluggesellschaft | Nicht-EU- Fluggesellschaft |
---|---|---|
Von innerhalb der EU nach innerhalb der EU | Ja | Ja |
Von innerhalb der EU nach außerhalb der EU | Ja | Ja |
Von außerhalb der EU nach innerhalb der EU | Ja | Nein |
Von außerhalb der EU nach außerhalb der EU | Nein | Nein |
Recht auf Verpflegung, Betreuung und Unterstützung (Airline-Pflichten)
Fluggesellschaften müssen bei langen Verspätungen Unterstützung leisten, einschließlich:
- Mahlzeiten und Erfrischungen: Diese sollten je nach Länge der Verspätung angemessen sein.
- Kommunikation: Passagiere haben Anspruch auf zwei kostenlose Telefonate oder das Senden von zwei Telexen, Faksimiles oder E-Mails.
- Hotelunterkunft: Wenn der Abflug um mindestens einen Tag verspätet ist oder ein Übernachtungsaufenthalt erforderlich ist, muss die Fluggesellschaft Hotelunterkunft anbieten und gegebenenfalls den Transport bereitstellen.
Ticketrückerstattung
Wenn Flüge gestrichen werden, können Passagiere alternative Beförderung oder eine Umbuchung anfordern. Andernfalls muss die Fluggesellschaft den Ticketpreis innerhalb von 7 Tagen erstatten, entweder in bar per Überweisung, Scheck oder als Gutschein.
Wenn ein Flug annulliert oder um mehr als 5 Stunden verspätet ist, können Passagiere wählen, ob sie:
- Kostenlos umbuchen: Passagiere können den nächsten verfügbaren Flug ohne zusätzliche Kosten umbuchen.
- Eine vollständige Rückerstattung anfordern: Passagiere können eine vollständige Rückerstattung für nicht genutzte Tickets erhalten.
Wann gilt die EU-Verordnung über die Rechte der Flugpassagiere nicht?
Die EU-Verordnung über die Rechte der Flugpassagiere gilt in folgenden Fällen nicht:
- Außergewöhnliche Umstände: Wenn Verspätungen oder Flugausfälle durch Situationen außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft verursacht werden, wie z. B. extreme Wetterbedingungen, politische Instabilität oder Naturkatastrophen.
- Fluggesellschaften außerhalb der EU: Für Flüge, die von Flughäfen außerhalb der EU mit Fluggesellschaften aus Ländern außerhalb der EU starten, es sei denn, der Flug landet in der EU.
- Höhere Gewalt: Ereignisse wie Streiks oder Unfälle, die von Fluggesellschaften nicht verhindert oder kontrolliert werden können.
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