Flugverspätungen bei schlechtem Wetter
Fluggastrechte Entschädigung für Flugverspätungen bei schlechtem Wetter
Airlines können einen Entschädigungsanspruch aufgrund außergewöhnlich schlechten Wetters verweigern. Die Situation ist jedoch ganz anders, wenn es bei dem schlechtem Wetter um ein für den Flughafen normale oder zu erwartende Wetterverhältnis handelt oder, wenn andere Fluggesellschaften fliegen dürfen.
Dauerhaft oder „normales schlechtes Wetter“ am Flughafen gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand, die die Annullierung oder Verspätung von Flügen rechtfertigen könnte. Dies ist aufgrund der Tatsache, dass Fluggesellschaften die gewöhnlichen, und somit vorhersehbaren, Wetterbedingungen stets berücksichtigen müssen, vor allem bei der Planung ihrer Flüge bzw. bei der Entscheidung, ob Flugzeuge von und zu bestimmten Flughäfen fliegen können. Sie finden einen umfassenden Überblick über die Rechtsprechung in Bezug auf Schlechtwetterflugrechte in der kostenlosen ClaimFlights Falldatenbank.
Schlechtwetter als außergewöhnliche Umstände und Fluggastrechte bei Unwetter
Extrem schlechtes Wetter zählt grundsätzlich zu den sogenannten „außergewöhnlichen Umständen„. Die neueste Rechtsprechung hat in jüngster Zeit sehr hohe Ansprüche für die Voraussetzungen für die Annahme von „höherer Gewalt“ gesetzt.
Wenn es für eine Fluggesellschaft möglich ist bei schlechten Wetterverhältnissen von einem bestimmten Flughafen zu fliegen, wird es auch erwartet, dass andere Fluggesellschaften die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um ebenfalls fliegen zu können. Auf der anderen Seite, wenn es aufgrund der schlechten Wetterbedingungen für jede Airline unmöglich ist zu fliegen, sind Ansprüche auf Entschädigungen für Flugverspätungen und Flugannullierungen ausgeschlossen.
Ob Passagiere eine Entschädigung für wetterbedingte Flugverspätungen verlangen können, hängt von der spezifischen Natur des schlechten Wetters ab. Grundsätzlich können Fluggäste im Einklang mit EU-Verordnung 261/2004 eine Entschädigung verlangen.
Jedoch kann die Haftung der Airlines, nach der EU-Verordnung 261/2004 und dem Montrealer Übereinkommen, unter bestimmten Umständen, ausgeschlossen oder beschränkt sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine Flugverspätung oder Flugausfall das Ergebnis von außergewöhnlichen Umständen ist, und sie nicht hätte vermieden werden können, trotz der Vornahme von allen nötigen and angemessenen Maßnahmen.
Solche außergewöhnlichen Umstände sind beispielsweise meteorologische Bedingungen, die eine sichere Beförderung der Fluggäste ausschließen, politische Instabilität, unerwartete Mängel der Flugsicherheit, Streiks und Sicherheitsrisiken, die den Betrieb eines bereits eingesetzten Flugzeugs beeinträchtigen.
Es ist aber dennoch möglich eine Entschädigung zu verlangen für Flugverspätungen, die das indirekte Resultat von schlechten Wetterbendigungen sind z.B. In Fällen, in denen schlechtes Wetter die Annullierung oder Verspätung eines bestimmten Flugzeugs zu Folge hat, was anschließend zu der Verspätung eines späteren Flugs führt – hier kann der Passagier der den späteren Flug, der verspätet war, nehmen wollte, Schadensersatz verlangen.
EU-Fluggastrechte nach EU-Verordnung 261/2004
Gemäß EU-Verordnung 261/2004, können Fluggäste eine Entschädigung zwischen 250€ und 600€ (provisionspflichtig nur im Erfolgsfall) verlangen für Flüge, die wegen schlechten Wetters verspätet oder annulliert wurden.
Die Gesamthöhe einer Entschädigung wegen verspäteten oder annullierten Flüge hängt nicht nur von dem Grund der Verzögerung oder des Ausfalls ab, sondern auch von der Entfernung zwischen dem Ankunft- und Abflug-Flughafen.
Die jeweilige Entschädigungshöhe finden Sie in der folgenden Tabelle:
Entfernung | Dauer der Verspätung* | Entschädigungshöhe |
---|---|---|
Bis zu 1,500 km | ab 3 Std. | €250 (£180) |
1,500 km bis 3,500 km | ab 3 Std. | €400 (£290) |
Über 3,500 km | Über EU-Grenzen und ab 3 Std. | €600 (£435) |