Coronavirus Flugausfall
Veröffentlichung am 01. April 2020 um 16:30
COVID-19: Leitlinien der Europäischen Kommission zu den EU-Passagierrechten
Im Rahmen ihrer Bemühungen, die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern, hat die Europäische Kommission Leitlinien veröffentlicht‚ die eine kohärente Anwendung der EU-Passagierrechte in der Europäischen Union sicherstellen sollen.
Die Europäische Union (EU) ist der einzige Bereich der Welt, in dem die Bürger durch umfassende Passagierrechte geschützt sind, unabhängig davon, ob sie mit dem Flugzeug, der Bahn, dem Linien- oder dem Reisebus oder dem Schiff reisen.
Die Leitlinien erinnern jedoch daran, dass die EU-Passagierrechteverordnungen keine Situationen regeln, in denen Passagiere nicht reisen können oder ihre Reise stornieren möchten.
Ob ein Passagier in solchen Fällen eine Rückerstattung bekommt oder nicht, hängt von der Art des Tickets (erstattungsfähig, Umbuchungsmöglichkeit) angesichts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Luftfahrtunternehmens ab.
Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung grundlegender Fragen zu Fluggastrechten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, auf die sich die Leitlinien beziehen:
Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
Im Falle einer Flugannullierung durch die Fluggesellschaft (unabhängig von der Ursache) muss die Fluggesellschaft Ihnen die Wahl bieten zwischen:
a. Erstattung
Wenn Sie den Hin- und den Rückflug getrennt gebucht haben und der Hinflug annulliert wird, sollten Sie nur einen Anspruch auf Erstattung des annullierten Fluges haben, d. h. hier des Hinfluges.
Wenn jedoch der Hinflug und der Rückflug Teil derselben Buchung sind, auch wenn sie von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, sollten Ihnen zwei Optionen angeboten werden, wenn der Hinflug annulliert wird:
- eine Erstattung für das gesamte Ticket (d. h. beide Flüge)
- anderweitige Beförderung mit einem anderen Flug.
b) anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
Aufgrund des COVID-19-Ausbruchs wäre es für die Fluggesellschaften wahrscheinlich unmöglich, dem Passagier eine anderweitige Beförderung zum beabsichtigten Endziel innerhalb kurzer Zeit anzubieten.
Je nach Fall kann sich der „frühestmögliche Zeitpunkt“ zur anderweitigen Beförderung erheblich verzögern und/oder erheblichen Unsicherheiten unterliegen.
Eine Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes könnte daher für den Passagier vorzuziehen sein.
c) anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes
Recht auf Unterstützung
Gemäß dem Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 muss das ausführende Luftfahrtunternehmen die Fluggästen, die von einer Flugannullierung betroffen sind, auch kostenlos betreuen. Dies besteht aus Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit; Hotelunterkunft, falls erforderlich, und Transport zum Ort der Unterkunft.
Wenn sich der Passagier für eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten entscheidet, endet das Recht auf Unterstützung. Das gleiche passiert, wenn der Passagier eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes wählt.
Das Recht auf Unterstützung besteht nur so lange, wie die Fahrgäste auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt warten müssen.
Der für das Ticket gezahlte Preis oder die Dauer der erlittenen Unannehmlichkeiten sollten das Recht auf Unterstützung nicht beeinträchtigen.
Nach der Verordnung ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, eine Unterstützung anzubieten, wenn die Flugannullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
Anspruch auf Entschädigung
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sieht unter bestimmten Umständen auch eine Entschädigung vor. Dies gilt nicht für Flugannullierungen, die mehr als 14 Tage im Voraus erfolgen oder bei denen die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist.
Nach Ansicht der Kommission sind solche von Behörden zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen aufgrund ihrer Natur und Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit von Luftfahrtunternehmen und liegen außerhalb ihres Einflussbereichs.
Zum Beispiel, wenn ein Flug aufgrund von Behörden auferlegten Flugbeschränkungen oder Reiseverbote nicht ausgeführt werden kann oder wenn die Flugannullierung unter Umständen erfolgt, bei denen der entsprechende Personenverkehr auf Personen beschränkt wird, die von Ausnahmeregelungen profitieren (z. B. Staatsangehörige oder Einwohner des betreffenden Staates).
Wenn die Fluggesellschaft beschließt, einen Flug zu annullieren, und nachweist, dass diese Entscheidung aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Besatzung gerechtfertigt war, sollte eine solche Flugannullierung auch als durch außergewöhnliche Umstände „verursacht“ angesehen werden.
Weitere Informationen zu Fluggast-, Bahnpassagier-, Buspassagier- sowie See- und Binnenschifffahrtspassagierrechten finden Sie hier:
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_485
Veröffentlichung am 26. März 2020 um 15:44
Einige Länder auf der ganzen Welt haben bereits Reiseverbote und Flugbeschränkungen nach oder aus Ländern mit einem hohen Ansteckungsrisiko mit COVID-19 vorübergehend eingeführt.
Einige Fluggesellschaften haben die Flüge auf bestimmten Strecken aufgrund geringer Passagiernachfrage in Bezug auf die Coronavirus-Ausbreitung reduziert. Infolgedessen werden Fluggäste von Flugannullierungen betroffen.
Die Leute haben Angst zu reisen und haben viele Fragen, wie z. B….
Mein Flug wurde wegen Coronavirus annulliert. Was soll ich machen?
Kann ich eine Entschädigung fordern,
1. wenn die Fluggesellschaft meinen Flug wegen offizieller Reisewarnungen annulliert hat?
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist die Fluggesellschaft nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Es wird diskutiert, dass der Coronavirus-Ausbruch aufgrund des globalen Gesundheitsnotfalls, der zu öffentlichen Maßnahmen (einschließlich offizieller Reisewarnungen) geführt hat, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften liegen, unter diese Ausnahmeregelung fallen könnte.
Trotzdem sollten Sie weiterhin einen Anspruch auf eine Rückerstattung Ihres Flugtickets oder einen von der Fluggesellschaft angebotenen Ersatzflug haben.
2. wenn die Fluggesellschaft meinen Flug wegen geringer Passagiernachfrage annulliert hat?
Nach den neuesten Zahlen der IATA (International Air Transport Association) verzeichnen die Fluggesellschaften infolge des Coronavirus-Ausbruchs einen deutlichen Rückgang des Passagierverkehrs.
Aufgrund geringer Passagiernachfrage annullieren Fluggesellschaften Flüge, um Geld zu sparen. Dies sollte jedoch als eine Entscheidung betrachtet werden, die auf finanziellen Erwägungen und nicht auf Überlegungen zur Gesundheit und Sicherheit der Fluggäste beruht.
Daher kann der Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung für Flugausfall haben, wenn der Fluggast weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug über die Flugannullierung informiert wurde. Beachten Sie jedoch, dass die Haftung der Fluggesellschaft von Fall zu Fall geprüft werden muss.
3. wenn ich mich entscheide, nicht zu reisen und meinen Flug zu stornieren?
Die Verordnung gilt in diesem Fall nicht. Sie sollten sich an Ihre Fluggesellschaft wenden. Einige Fluggesellschaften haben ihre Änderungs- und Stornierungsrichtlinien aufgrund von Coronavirus bereits aktualisiert. Sie können sich auch an Ihren Reisevermittler wenden, um weitere Informationen zu erhalten.
Wir werden die neuesten Nachrichten über Fluggastrechte in Bezug auf die Coronavirus-Situation verfolgen und Sie darüber auf dem Laufenden halten.
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Petya Petrova
International Legal Strategist
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