Fluggastrechte Beispielfälle
Lesen Sie Fluggastrechte Beispielfälle und erfahren wie Sie bis 600€ (provisionspflichtig nur im Erfolgsfall) Entschädigung für Ihre Flugverspätung, Annullierung, Überbuchung oder verpassten Flug erhalten können.
Flugrecht bei Verspätung, Ausfall oder Überbuchung des Fluges
Bei Flugverspätungen von mehr als 3 Stunden, Stornierungen ohne vorherige Ankündigung und Nichtbeförderung wegen Überbuchung haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600€ gemäß EU-Verordnung 261/2004.
Sie sind nicht berechtigt, eine Entschädigung zu erhalten, wenn die Verspätung oder Annullierung aufgrund außergewöhnlicher Umstände verursacht wird. Außergewöhnliche Umstände (auch Gottesurteile oder Act of God genannt) liegen außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften und müssen deswegen nicht entschädigt werden.
Die Fluggesellschaft sollte für die verursachten Unannehmlichkeiten verantwortlich sein um eine Kompensation zu erhalten.
Sie können eine Entschädigung für jeden Flug beantragen, der von einem EU-Flughafen abgeflogen ist oder mit einer EU-regulierten Fluggesellschaft an einem EU-Flughafen angekommen ist.
Bei einer Streckenlänge von weniger als 1500 km können Sie bis zu 250 € beanspruchen, bei der Entfernung zwischen 1501 km und 3500 km können Sie bis zu 400 € beanspruchen, und bei einer Entfernung über 3500 km können Sie bis zu 600 € beanspruchen.
Flugrecht Beispiele
Beispielfall 1: Flugverspätungen
Beispielfall 2: Abgesagter Flug
Rubens hat einen Nonstop Flug von München nach New York gebucht. Nachdem er eingecheckt hat wird ihm mitgeteilt, dass er heute nicht fliegen kann und auf den gleichen Flug am nachfolgenden Tag umgebucht wird.
Die Fluggesellschaft zahlt das Essen, Getränke, Kommunikation und Hotelübernachtung aber Rubens Verspätung ist 24 Stunden. Rubens hat ein Recht auf eine Anspruch Geld zurück bis zu 600 Euro.
Diese Rechte auf Entschädigung bei Flugverspätung stehen Ihnen auch bei einer Pauschalreise und Flugverspätung zu.
Beispielfall 3: Flug überbucht
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 der Europäischen Union können die Fahrgäste auch die Erstattung des Flugpreises verlangen, wenn sie nicht auf Ersatzflügen reisen wollen. Wenn sich ein Fluggast für eine Umleitung entscheidet, muss das Luftfahrtunternehmen Betreuung und Hilfe anbieten, während er auf einen alternativen Flug wartet.
Betreuung und Hilfe bestehen aus:
- Mahlzeiten und Erfrischungen;
- Transport und Hotelübernachtung (falls es eine Übernachtung oder eine lange Flugverspätung gibt);
- Außerdem Angebote nutzen wie zb 2 Telefonanrufe / Faxe / E-Mails.
Beispielfall 4: Anschlussflug verpasst
Williams hat einen Flug von New York nach Frankfurt mit Fluggesellschaft L gebucht. Der Teilflug von New York nach München war 2 Stunden verspätet, sodass der Verbindungsflug von München nach Frankfurt nicht erreicht werden konnte. Williams nimmt das Angebot von L entgegen mit dem Zug nach Frankfurt zu fahren, trotzdem kommt er mehr als zwei Stunden zu spät in Frankfurt an.
William hat einen Anspruch von 300€ weil sein Flug umgebucht wurde und die Entfernung über 3500 km war. Es gibt keinen speziellen Abschnitt in der EU-Verordnung 261/2004 über verpasste Anschlussflüge aber verschiedene europäische Gerichtshof (EuGH) Gerichts Entscheidungen sind bei solchen Fällen wegweisend.
Beispielfall 5: Mutters goldenes Gedächtnis
Carla hat in den letzten Jahren 2 Urlaubsflüge jeweils für ihre gesamte 5-köpfige Familie von Birmingham nach Alicante mit Fluggesellschaft R. für 19€ pro Person gebucht. Die 2 Flüge waren jeweils um 6 Stunden wegen Turbinen Problemen verspätet.
Carla hat erst im Juli 2018 von Claim Flights gehört und gibt die Flüge von jeweils August 2017 und Mai 2018 ein. Carla hat einen Anspruch von 2 Flüge x 5 Personen x 400€ = 4000€.
Beispielfall 6: Der Codesharing Flug
Marco und John haben einen Flug von London über Frankfurt nach Kathmandu mit Airline B gebucht. Der Flug nach Kathmandu wird von L als Codesharing Flug ausgeführt.
Die beiden müssen wegen technischem Defekt mehr als 5 Stunden in Frankfurt warten. Beide haben einen Anspruch gegenüber Airline L (und nicht Airline B), weil Airline L den Flug durchgeführt hat. Sie können 600€ pro Person, also 1200€ für Beide fordern.
Beispielfall 7: Schlechtes Wetter
Franziska hat einen Flug von Hamburg nach Zürich mit Fluggesellschaft S gebucht. Das Flugzeug durfte wegen plötzlich und unerwartet schlechten Wetters (Eisregen auf der Flugstrecke) nicht starten und Franziska kommt 5 Stunden verspätet in Zürich an.
Franziska hat keinen Anspruch auf Entschädigung, weil die Fluggesellschaft wegen der Verspätung durch nicht verantwortlich gemacht werden kann, die durch außergewöhnliche Umstände wie schlechtes Wetter verursacht wird.
Beispielfall 8: Flug Im Ausland
Karl ist von London Stansted nach New York, JFK geflogen und hat über 3 Stunden Verspätung bei seinem Flug. Er wohnt in Deutschland und weiß nicht, wo er den Flug geltend machen kann und in welcher Währung seine Entschädigung gezahlt wird.
Die Fluggesellschaft zahlt immer in Euro und der Gerichtsstand ist vermutlich in London. ClaimFlights kann den Entschädigungsfall für Karl übernehmen.
Beispielfall 9: Höhere Gewalt
Peter hat eine 5-stündige Flugverspätung auf einem Flug von Wien nach Frankfurt. Er beantragt einen Anwalt mit der Vertretung seiner Rechte. Vor der Eröffnung eines gerichtlichen Verfahrens kann die Fluggesellschaft einen Streik des Bodenpersonals am Ankunftsflughafen Frankfurt nachweisen. Eine Klage gegen die Fluggesellschaft erscheint damit aussichtslos und wird auf Anraten des Anwalts eingestellt. Peter muss dennoch die Tätigkeit des Anwalts bezahlen, die Anwaltsrechnung liegt über der erhofften Entschädigungssumme.
Welches andere Gesetz gibt es als die EG Verordnung 261/2004?
Montrealer Übereinkommen (Im Englisch: Montreal Convention)
Das Übereinkommen von Montreal aus dem Jahr 1999 (Abk. das Übereinkommen oder MÜ) soll zahlreiche internationale Luftverkehrshaftpflicht Abkommen vereinheitlichen und transparentere Rechtsvorschriften für die internationale Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht schaffen.
Dabei geht es vor allem um Verspätung, Beschädigung oder Verlust von Reisegepäck und Gütern sowie um Verletzung oder Tod von Fluggästen. Es ist ein multilateraler Vertrag, der 1999 bei einem diplomatischen Treffen der ICAO-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde. Derzeit findet der Vertrag Anwendung in der EU, in den USA, in 110 UN-Mitgliedstaaten und in 30 anderen Ländern.
Petya Petrova
International Legal Strategist